Kilometerpauschale

Tipps für Arbeitnehmer zur Kilometerpauschale

Mit der Kilometerpauschale können Arbeitnehmer ihr zu versteuerndes Einkommmen und somit auch die Steuern mindern. Hier gibts die wichtigsten Informationen.

 

Jeden Tag legen tausende von Arbeitnehmern etliche Kilometer mit dem Auto, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar mit dem Fahrrad zurück, um somit an den Arbeitsplatz zu gelangen. Weil die Zurücklegung dieser Strecke mit entsprechenden Kosten verbunden ist, wurde vor etlichen Jahrzehnten die so genannte Entfernungspauschale eingeführt, die umgangssprachlich auch gern als Kilometerpauschale bezeichnet wird.

Das Prinzip der Kilometerpauschale ist ganz einfach: Es ermöglicht es dem Arbeitnehmer, einen Teil der Kosten, die durch die Zurücklegung des Arbeitswegs entstehen, steuerlich geltend zu machen. Somit ist er dazu berechtigt, die Kosten vom Einkommen abzuziehen und somit sein zu versteuerndes Einkommen zu verringern. Gerade wenn man weite Strecken zurücklegen muss, lässt sich auf diese Weise die Steuerlast spürbar senken. Für etliche Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie nach der Einreichung der Steuererklärung mit einer ordentlichen Steuerrückerstattung rechnen können.

Allerdings ist die Pendlerpauschale in der Politik äußerst umstritten: Seit dem Jahre 2007 sind Arbeitnehmer nur noch bedingt dazu berechtigt, die ihre Kilometerpauschale steuerlich geltend zu machen. Damals wurde gesetzlich festgehalten, dass ein Abzug der Pauschale vom Einkommen nur noch dann gestattet ist, wenn die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnort mehr als 20 Kilometer beträgt. Gleichzeitig wurde gesetzlich verankert, dass lediglich die Kilometer steuerlich geltend gemacht werden dürfen, die über den 20. Kilometer hinausreichen.

Die gesetzlichen Änderungen haben etliche Menschen dazu gebracht, gegen die neue Ermittlung der Pendlerpauschale zu protestieren. Es wurden mehrere Gerichtsverfahren geführt und es könnte gut sein, dass die Regierung eine Nachbesserung vornehmen wird. Für etliche Menschen könnte dies bedeuten, in Zukunft wieder mehr Kosten steuerlich geltend zumachen dürfen und somit die Steuerrückerstattung zu erhöhen.

Wesentlich besser geht es den Gewerbetreibenden: Wenn sie sich auf dem Weg zu Kunden befinden, dürfen sie die hierbei anfallenden Kosten als Fahrtkosten steuerlich geltend machen und als Betriebsausgaben verbuchen. Bei Fahrten zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz wird die Abrechnung allerdings genau so, wie die Arbeitnehmern gehandhabt, damit es hier zu keine Bevorteilung kommt.